Qualifizierung zur Aufsichtsperson (Standaufsicht)

 

Wir bilden, wie in der Allgemeinen Waffenverordnung §10 gefordert,

 

 

 

Aufsichtsperson (Standaufsicht) zum gewerblichen und sportlichen Schiessen

 

 

 

aus.

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausbildung wird in der Regel in der Waffensachkundeausbildung implementiert und mit einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Sonderlehrgänge für Sachkundige i.S.d. §7 Waffengesetzes können ab 5 Personen angeboten werden.

 

Die Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. für die Qualifizierung von Aufsichtspersonen (Standaufsicht) sowie die Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 23, Durchführungsanweisungen der Wach- und Sicherungsdienste haben hierbei den Rahmen der Ausbildung geben.

 

Es wird kein Frontalunterricht, sondern das Lehrgespräch (handlungsorientiert), unterbrochen mit praktischen Beispielen, praktiziert.

 

Eine Betreuung wird, auch nach dem Lehrgang, über Internet und Handy (per Email, Facebook, WhatsApp etc.) sichergestellt. So haben Sie die Zeit, den Unterricht aufzuarbeiten und zu verstehen.

 

 

 

 

 

 

 

Unterrichtsbegleitend werden Lehrunterlagen, Lernhilfen und die aktuellen Gesetze und Verordnungen per Mail bereitgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lehrgangsziel:

 

 

 

Der Lehrgangsteilnehmer soll gem. §10 AWaffV umfassende Kenntnisse über die Zulassung und  Regelungen zur Benutzung von Schießstätten, über Altersgrenzen und Voraussetzungen zur Nutzung von Schießstätten, über Aufgaben der Aufsicht beim Schießen nach §11 AWaffV, über den Umgang und über die Aufbewahrung von Waffen und Munition besitzen, sowie Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen und Meldepflichten haben.

 

 

 

 

 

Lehrgangsdauer:    

 

8 Stunden als Lehrgang

 

 

 

 

 

Lehrgangsort:       

 

 

 

Theoretische Ausbildung und Prüfung: Auerhahnstr. 24, 97659 Schönau OT Burgwallbach

 

 

 

 

 

 

 

Teilernehmerzahl:  

 

 

 

maximal 6 Personen

 

 

 

Lehrgangsvoraussetzung:

 

Sachkunde nach §7 WaffG