Ausbildungs- und Prüfungsordnung

für Waffensachkunde

auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 WaffG und §§ 1 - 4 AWaffV

  

Allgemeines

Die Durchführung der Sachkundeausbildung und Sachkundeprüfung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 WaffG und des § 1 der AWaffV.

 

Die Ausbildung wird durch den Lehrgangsträger Mike Zimmermann nach einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsdokumenten und auf Grundlage der vorliegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, sowie eines vorgelegten Lehrgangsplanes durchgeführt.

 

Die Organisation der Sachkundeausbildung erfolgt grundsätzlich über den

Lehrgangsträger. Die Durchführung der Ausbildung kann an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden werden.

 

Die Kosten für den Lehrgang sind umgehend nach Anmeldung auf das im Anmeldungsformular angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Anmeldung, mit Vorlage der geforderten Unterlagen, muss dem Lehrgangsträger zwingend 15 Tage vor Beginn der Ausbildung vorliegen. Nachmeldungen sind nicht möglich. Der Lehrgangsträger behält sich vor die Lehrgangsgebürh zurückzuhalten wenn die Ausbildung nicht vom Lehrgangsteilnehmer angetreten wird.

 

Sachkundeprüfung

Zuständigkeit und Prüfungszweck

 

a) Für die Sachkundeprüfung nach §7 Abs.1 WaffG ist der Lehrgangsträger verantwortlich, welcher den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt.

 

b) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrgangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Waffen und Munition,über die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, über die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen und Munition, sowie über das Waffenrecht, Notwehr und Notstand besitzt.

 

Prüfungsausschuss

 

a) Der Prüfungsausschuss ist vom Lehrgangsträger der Sachkundeausbildung zu bilden. Die Lehrgänge müssen den Forderungen des §3 Abs.3 der AWaffV entsprechen.

b) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Waffensachkundeausbilder und –Prüfer erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verdienstausfall wird nicht ersetzt.

 

Zeit, Ort und Form der Prüfung

 

Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt

 

Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung und die Namen der Teilnehmer sind

mindestens zwei Wochen vorher an die zuständige Erlaubnisbehörde zu

melden, deren Vertreter an allen Teilen der Prüfung teilnehmen kann.

 

Der Ort der Prüfung muss geeignet sein, um die Prüfungsabschnitte schriftlicher Teil und praktischer Teil in ausreichender Qualität durchführen zu können. Das Vorhandensein einer nach §27 WaffG zugelassenen Schießstätte ist zwingend erforderlich.

 

Im praktischen Teil dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und die gerade zu prüfenden Personen anwesend sein. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

 

Zulassung zur Prüfung

 

Zur Prüfung zugelassen sind Personen (Prüflinge) ab einem Alter von 16 Jahren für die allgemeine Waffensachkunde,

ab 18 Jahren für die erweiterte Waffensachkunde.

 

Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren

 

Die Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten:

- dem theoretischen Teil und

- dem praktischen Teil

 

Der theoretische Teil wird in einen schriftlichen und einem möglichen mündlichen Teil untergliedert.

 

Die Prüfung umfasst im theoretischen und im praktischen Teil folgende

Sachgebiete:

- Kenntnisse über Waffenrecht und Beschussrecht

- Kenntnisse über Notwehr und Notstand

- Kenntnisse über Sicherheitsbestimmungen bei Umgang mit

Schusswaffen und Munition

- Kenntnisse über Sicherheitsvorschriften beim praktischen Schießen und Verhalten auf dem Schießstand.

- Waffen und munitionstechnische Kenntnisse, sowie Innen- und

Außenballistik

- Kenntnisse über Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse

 

Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte ist vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission oder durch einen von ihm beauftragten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

 

Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

- Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses

- Den Namen des Prüflings

- Die Ergebnisse des Prüflings bei der Sachkundeprüfung als

Gesamturteil (Prüfungsergebnis)

- Den Umfang der Sachkundeprüfung (Waffenarten)

 

Die Urkunde ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Beisitzern zu unterzeichnen. Der Prüfungsvorsitzende siegelt die Niederschrift mit seinem persönlichen Stempel. Je eine Ausfertigung der Urkunde erhält der Prüfling und der Lehrgangsträger. Verantwortlich dafür ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Archivierung erfolgt grundsätzlich durch den Lehrgangsträger.

 

Prüfungsabschnitt schriftliche Prüfung

 

Grundlage für die schriftliche Prüfung ist der vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen aktuellen Fragenkatalog.

Für die Sachkundeprüfungen ist der erarbeitete, auf oben genannten Grundlagen beruhenden Fragenkatalog zu verwenden. Die Prüfung besteht für Sportschützen, Bootsführer und Sammler aus 80 und für Personen gem. §19 bzw. §28 WaffG aus zusätzlich 20 fachspezifische Fragen, die dem Prüfling vorzulegen sind und die durch Ankreuzen nach dem Multiple-Choice-Verfahren auf dem Antwortbogen zu beantworten sind.

- Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt max. 120 Minuten.

- Die Anzahl der Prüfungsfragen sind Prozentual gleich der Fragenanzahl des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsamtes, mindestens jedoch 2 Fragen pro Themenbereich.

- Die Lehrgangsteilnehmer sind vor Beginn darüber zu belehren, dass die Verwendung von Hilfsmitteln oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung ohne Ersatz führen.

 

Der schriftliche Teil der Prüfung findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. Als Antwortformular können speziell vorbereitete Vordrucke verwendet werden. Eine Auswertung mit Schablone ist zulässig. Die eventuelle mündliche Prüfung sollte nicht länger als 15 Minuten dauern und inhaltlich als Schwerpunkt Fehler der schriftlichen Prüfung beinhalten.

Die Fragen und Aufgaben der mündlichen Prüfung müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann. Waffen und Munition können dabei verwendet werden.

 

Prüfungsabschnitt praktischer Teil

 

Im Prüfungsabschnitt „praktischer Teil“ hat der Prüfling seine Fähigkeiten im praktischen Umgang und beim Schießen mit Schusswaffen nachzuweisen. Im praktischen Teil der Prüfung müssen vom Prüfling folgende Fähigkeiten und Handlungen beherrscht werden:

- Sicherheitskontrollen

- Laden und Entladen von Schusswaffen

- Spannen und entspannen des Verschlusses

- Ablegen und Abstellen von Waffen

- Schießen im scharfen Schuss mit den zu prüfenden Waffen,

wobei die Sachkunde in diesem Teil als nachgewiesen gilt, wenn der Prüfling in der Lage ist mit den zu prüfenden Waffen ordnungsgemäß und entsprechend den allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Waffen und Munition zu handeln und mindestens 5 Schuss abzugeben. Eine qualitative Bewertung bezüglich der Trefferergebnisse beim scharfen Schießen erfolgt nicht.

 

Die Fragen/Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis

praktischer Kenntnisse, die ein Sportschütze benötigt, vom Prüfling erbracht werden kann. Verstößt ein Prüfling im praktischen Teil gegen geltende Sicherheitsvorschriften, ist er sofort von der weiteren Prüfung auszuschließen.

Beim praktischen Teil der Prüfung sind ausreichend Waffen und Munition als Prüfungsstücke vom Prüfungsausschuss bereitzustellen. Dabei sollen mehrere zum Sportschießen gebräuchliche Langwaffen sowie Kurzwaffen zur Verfügung stehen. Die zur Prüfung vorhandenen Munitionsmuster sollten die gesamte Palette der zugelassenen gebräuchlichsten Lang- und Kurzwaffenmunition umfassen.

 

Bewertung

 

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfling nach der Auswertung seiner Antwortformulare mitzuteilen. Wenn gefordert, einzeln. Für die allgemeine Sachkunde sind mindestens 80 Fragen, für den Bereich §19 bzw. §28 WaffG zusätzlich 20 fachspezifische Fragen zu dem jeweiligen Bereich vorzusehen.

Liegt die Fehlerquote über 10% jedoch unter 20%, erfolgt eine mündliche Prüfung, bei einer Fehlerquote ab 20% oder mehr ist die Prüfung nicht bestanden. Als Fehler zählen falsch angekreuzte Antworten oder nicht angekreuzte Antworten.

Der Prüfungsabschnitt „praktischer Teil“ ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten mit bestanden bewertet wird.

  

Folgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen

die Sicherheitsvorschriften

 

Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder

Benutzung von Hilfsmitteln zu beeinflussen, oder verstößt er im Prüfungsabschnitt mündlich/praktischer Teil gegen eine Sicherheitsvorschrift so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung wird mit nicht bestanden bewertet.

 

Prüfungsergebnis

 

Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Die Sachkundeprüfung ist nur bestanden, wenn der Prüfling den theoretischen Teil und den praktischen Teil bestanden hat.

 

Wiederholung der Prüfung

 

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

Die Wiederholung ist nach frühestens 4 Wochen möglich.

 

Prüfungsentscheidung

 

Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Ausschluss der Prüflinge, ob die Prüfung bestanden ist. Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis mit folgenden Angaben:

- Prüfungsort und Prüfungsdatum

- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort

- Anschrift des Prüflings

- erworben Sachkunde für Langwaffen, Kurzwaffen, Signalwaffen

  oder für die dann genau zu bezeichnende Kombination

- Bereich der Sachkunde (§19 und 28 WaffG)

- Unterschrift der Mitglieder des Prüfungsausschusses

- Prüfungssiegel

- Die Ausstellung des Prüfungszeugnisses für den Nachweis der

  Waffensachkunde erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

Der Prüfling der die Prüfung nicht bestanden hat, oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält keine Rückerstattung.